Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1. Allgemeines

§1.1. Für die Lieferungen und Leistungen unserer Firma gelten die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Unser Kerngeschäft ist die Vermittlung von Mobilheimen, auch Chalets genannt, sowie Mobile Modulhäuser nach Baugenehmigung, im Text Ware genannt. Andere sowie von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn wir stimmen diesen in schriftlicher Weise ausdrücklich zu. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und werden nicht für nachfolgende Verträge übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§1.2. Alle Vereinbarungen, Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Alle mündlichen oder schriftlichen Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, benötigen zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung unserer Geschäftsführung.

§2. Angebot Lieferung und Vertragsabschluss

§2.1. Wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigen steht die Ware abholbereit im Werk MAXHOME Sp.zo.o.Sp.K.ul. Towarowa 1- 05-100 Nowy Dwór Mazowiecki. Den Transport Ihrer Ware durch ganz Europa können wir für Sie organisieren. Wir verfügen über erstklassige Partner als professionelle Schwerlastunternehmen die auch gleich alle eventuell benötigten Genehmigungen und/oder Befreiungen für Sie beantragen. Wir stellen als Ihr Partner sicher, dass Ihre Ware sicher transportiert wird und versichert am Bestimmungsort angekommt. Ebenso das alle Anschlüsse und Einstellungen fachkundig vorgenommen wurden. Ihre Ware wird Ihnen schlüsselfertig übergeben, nur ein zugelassenes Gas- und Wasserinstallateur sowie Elektrikunternehmen vor Ort beauftragt vom Käufer macht die Abnahme in unserem Beisein um eine sichere Abnahme zu gewährleisten.

§3. Preise

§3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk des Herstellers MAXHOME Sp.zo.o.Sp.K.ul. Towarowa 1- 05-100 Nowy Dwór Mazowiecki. Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt insbesondere für Nebenkosten wie den Transport. Müllentsorgung vor Ort der gelieferten Ware, dabei handelt es sich um Holz, Styropor, Plastik und Bleche dessen Abschnitte, diese entsorgt der Kunde vor Ort auf seine Kosten.

§3.2. Sollten nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen oder Preisfaktoren, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von sechs Wochen nach dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen. Diese werden wir auf Verlangen dem Besteller nachweisen.

§3.3. Festpreise erfordern eine besondere schriftliche Bestätigung durch uns.

§4. Lieferung und Abnahme

§4.1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlungen und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, oder wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf Werk in Polen verlassen hat.

§4.2. Bei Fristen und Lieferterminen, kann uns der Käufer sieben Tage nach deren Ablauf eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen, sofern die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

§4.3. Fristen und Termine verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber, wie z.B. Anzahlungen nicht nachkommt.

§4.4.  Naturabhängige Hindernisse befreien uns nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist vom Vertrag. Wohingegen unvorhersehbare außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse, wie behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Transportstörungen oder sonstige unbeeinflussbaren Fälle, uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag befreien. Beide Parteien sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn durch solche Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar wird.

§4.5. Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, ist ausgeschlossen.

§4.6. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.

§4.7. Umtausch und Rückgabe der Waren sind ausgeschlossen.

§5. Muster, Farbe & Stärke

§5.1. Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsmuster. Branchenübliche Abweichungen oder Abweichungen die im Rahmen der normalen Fertigung liegen sind bei einem Kauf nach Muster und/oder Proben vorbehalten. Insbesondere sind bezüglich des Farbtons und bezüglich der Maße leichte Beschaffenheitsabweichungen möglich, die infolge möglicher herstellungstypischer und herstellungsbedingter Unterschiede von einer Herstellungsserie zu einer anderen Herstellungsserie entstehen. Mit einer Lieferung von Mustern und/oder Proben ist keine Haltbarkeitsgarantie sowie Beschaffenheitsgarantie verbunden, außer diese ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt.

§5.2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen von uns in Katalogen, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben in Text oder Bildform (z.B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschließend. Sonstige Herstellerangaben sind nicht verbindlich. Unsere Angaben entsprechen unserem aktuellen Kenntnisstand und stellen keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie dar. Wir haften nicht für einen Verwendungserfolg. Garantien von verwendeten Materialien wie Kunststoff Außen Verkleidung oder Dachbleche sowie Bodenbelag reichen wir an den Kunden weiter.

§6. Gefahrübergang

§6.1. Mit Übergabe der Ware an den Kunden geht die Sach- und Preisgefahr – ebenso bei Teillieferungen – auf den Käufer über.

§6.2. Bei unberechtigter Nichtannahme gehen Transportkosten und –Schäden infolge Transportrisiken zulasten des die Annahme verweigernden Käufers. Ohne unsere vorherige Genehmigung werden Rücksendungen gelieferter Waren nicht angenommen.

§6.3. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung in unserem Werk oder Lager betragen die Lagerkosten monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer in angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

§7. Zahlung

§7.1. Ist schriftlich nichts anderes vereinbart worden, sind Rechnungen unverzüglich nach Empfang, ohne Abzug, zu zahlen.

§7.2. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, kommt der Käufer in Verzug, sobald er ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach Erhalt der Rechnung nicht bezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, gegenüber einem Privaten Endkunden Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) und gegenüber einem Unternehmer 8 % Punkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§7.3 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§7.4. Haben wir die uns obliegenden Leistungen bereits erbracht sind bei Zahlungsverzug alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen unverzüglich zahlbar. Das gleiche gilt bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Wegen der noch zu liefernden Restmengen berechtigt uns der Verzug im Falle von Teillieferungen zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ohne Schadensersatzpflicht in den vorgenannten Fällen. Alle Bonifikationen und Rabatte gelten in diesen Fällen als verfallen.

§7.5. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden abzutreten (an z.B Crédit Reform). Soweit die Abtretung unserer Forderung erfolgt, ist dies sowie die Bankverbindung dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.

§8.Eigentumsvorbehalt

§8.1. Bestehen Anhaltspunkte, die die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware), gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

§8.2. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist.

§8.3. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Ware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung für die Ware.

§9. Haftung für Mängel

§9.1. Für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte Montage bzw. fehlerhaften Einsatz durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafte und nachlässige Behandlung und Handhabung, insbesondere durch nicht geschultes Personal, haften wir nicht.

§9.2. Bei der Lieferung mangelhafter Ware an einen Verbraucher gilt neben den Ziff. 9.1., 9.4. und 9.5. folgendes:
a) Wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von 2 Wochen ab Entdeckung des Mangels erfolgt, gilt die Lieferung als genehmigt. b) Nimmt der Käufer eine mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte wegen Mängel nur zu, wenn er sich diese bei Annahme vorbehalten hat. c) Für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, haften wir zwei Jahre, für Mängel anderer Waren zwei Jahre, jeweils beginnend ab Ablieferung, bei gebrauchter Ware ein Jahr ab Ablieferung.

§9.3. Bei Lieferung mangelhafter Ware an einen Unternehmer gilt neben den Ziff. 9.1., 9.4. und 9.5. folgendes: a) Wird eine Mehrlieferung nicht unverzüglich ab Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, gilt diese als genehmigt. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax eingegangen ist. Dies gilt auch für Mehrlieferungen. b) Die Haftung für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Haftung für mangelbedingte Schäden richtet sich nach Ziff. 9.

§9.4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den ersten Lieferort des Käufers verbracht worden ist.

§10. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

§10.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadens oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadenersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.

§10.2. Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird, ist der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Schadensersatzansprüche verjähren in zwölf Monaten, und 3 Monaten auf Einbauten die nicht feste mit dem Bauwerk verbunden sind. (z.B Möbel oder Anbauten) Ebenso sind Silikonarbeiten bei Mobilen Häusern nicht als Mängel anzusehen und müssen vom Kunden selbstständig nachgearbeitet werden.

§10.3. Besondere Achtung ist bei dem Punkt oder Streifenfundament vom Käufer zu achten das diese Standsicherheit für die Ware sicherstellt. Für Bewegung im Fundament und dadurch Bewegung im Mobilen Objekt haften wir nicht. Dadurch entstandene oder endstehende Schäden weisen wir von uns. Dafür muss derjenige Haften der das Fundament nicht richtig gebaut hat. Das muss der Käufer mit diesem Bauunternehmen klar Regeln das die Haftung bei uns ausgeschlossen ist.

§10.4. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

§10.5. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§10.6. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welcher dieser an Erfüllung des Vertrages hat.

§10.7. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt es auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und Vertreter.

§10.8. Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§11. Haftung bei Unmöglichkeit

§11.1. Bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen, haftet der Auftragnehmer. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

§12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

§12.1. Der Sitz des Verkäufers ist Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen.

§12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist bei Vollkaufleuten das für den Geschäftssitz des Verkäufers zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

§12.3. Die Beziehung zwischen uns und dem Käufer unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme des Abkommens der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (ZISG) und Regeln des internationalen Privatrechts.

§12.4. Sollten einzelne Bestimmungen die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren oder unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§13. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers

§13.1. Im Falle des Annahmeverzugs ist der Verkäufer berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren in Höhe von 5,00 Euro pro angefangenen m³, Mindestens aber 50,00 Euro und pro angefangene Woche bei Teillieferungen und 250,00 Euro bei Mobilheimen oder Modulteilen zu verlangen.

Stand April 2019

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